Die folgenden Geschäftsbedingungen sind Bestandteil der zwischen dem Unternehmen „M-Rent2go“ Inh. Daniel Becker und dem Mieter geschlossenen Verträge zur Nutzung der Mitgegenstände, Kraftfahrzeuge und Anhänger:
1. Vertragspartner, allgemeine Nutzung und berechtigte Fahrer
Vertragspartner werden das Unternehmen „m-rent2go“ Daniel Becker (im Folgenden „Vermieter“ genannt) und die anmietende Person (im Folgenden „Mieter“ genannt). Mieten mehrere Personen einen Gegenstand oder ein Fahrzeug gemeinsam, so haften diese gegenüber dem Vermieter gesamtschuldnerisch. Eine Weitervermietung durch den Mieter ist ausdrücklich untersagt. Grundsätzlich ist zur Anmietung ein Mindestalter von 18 Jahren, bei Fahrzeugen ist ein Mindestalter von 21 Jahren erforderlich. Im Ausnahmefall und nach Absprache zwischen den Vertragsparteien können auch Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht erreicht, zur Fahrzeugnutzung berechtigt werden. Dafür ist jedoch die Begleitung eines Mitarbeiters des Vermieters erforderlich. Die Begleitung wird gesondert nach der aktuell gültigen Preisliste berechnet. Die Mietgegenstände und Fahrzeuge sind vom Mieter ausschließlich für den jeweiligen Verwendungszweck und sorgfältig zu benutzen. Der Mieter ist für die Nutzung des Mietgegenstandes, des Mietfahrzeuges, insbesondere auch für die Einhaltung der geltenden Sicherheitsbestimmungen sowie für eine ordnungsgemäße Befestigung von Mietgegenständen, welche als Fahrzeug- an und aufbauten zu verwenden sind (Dachboxen, Fahrradträger usw.) selbst verantwortlich. Er verpflichtet sich insbesondere, die sichere Funktion und die Festigkeit in regelmäßigen Abständen zu prüfen. Eine Nutzung, der Mietgegenstände und der Fahrzeuge, die über den normalen gebrauch hinaus geht, ist untersagt. Ein vom Mieter angemietetes Fahrzeug darf ausschließlich vom Mieter, nur für normale, gemäßigte Fahrten genutzt werden, bei denen die erzielte Geschwindigkeit nicht über 80 km/ h liegt. Autobahnfahrten sind mit den Mietfahrzeugen des Vermieters, nur nach vorheriger Absprache und mit gesondertem Vermerk im Mietvertrag sowie mit einer maximalen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/ h genehmigt. Bei Missachtung kommt der Mieter im Schadenfall für sämtliche Kosten, wie beispielsweise Sachschaden, Reparaturleistung, Abschleppleistung und Nutzungsausfall auf. Die Ausfallentschädigung richtet sich nach dem Tagessatz der zum Zeitpunkt des Mietvertrages aktuell gültigen Preisliste. Die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen ist mit Fahrzeugen des Vermieters grundsätzlich ausgeschlossen und wird ausdrücklich untersagt. Verstöße gegen diese Vertragspflicht ziehen eine Entschädigung von 1000,00 Euro nach sich. Ebenfalls sind entstandene Schäden und Abnutzungen durch übermäßigen Gebrauch vom Mieter vollumfänglich zu ersetzen. Die Teilnahme an Oldtimer-Treffen und ähnlichen Veranstaltungen, die nicht über den normalen Gebrauch der Mietfahrzeuge hinaus geht, bedarf keiner Zustimmung. Der Mieter eines Fahrzeuges und alle weiteren Fahrer müssen zum Zeitpunkt der Vermietung im Besitz einer im Bereich der Bundesrepublik Deutschland gültigen Fahrerlaubnis sein. Der Vermieter ist berechtigt diese einzusehen und einen Lichtbildabzug zu erstellen. Die Nutzung eines Mietgegenstandes besonders eines Fahrzeuges unter Alkohol- und / oder Drogeneinflusses, auch in geringen Mengen, ist grundsätzlich untersagt und hat den sofortigen Abbruch des Mietverhältnisses zur Folge. Der Mieter bleibt in diesem Fall zur Erbringung der Gegenleistung, unter Abzug ersparter Aufwendungen, verpflichtet. Vom Mieter abweichende Nutzer / Fahrer müssen gesondert im Mietvertrag vermerkt werden. Weiteren, nicht im Mietvertrag vermerkten Nutzern / Fahrern, ist besonders die Nutzung eines Fahrzeuges nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung haftet der Mieter im Schadensfall in vollem Umfang. Des Weiteren ist der Vermieter oder ein von ihm beauftragter Dritter zum sofortigem Abbruch des Mietverhältnisses berechtigt. Der Mieter bleibt in diesem Fall zur Erbringung der Gegenleistung, unter Abzug ersparter Aufwendungen, verpflichtet. Sämtliche Nutzer bzw. Fahrer erhalten bei Übergabe des Mietgegenstandes bzw. des Fahrzeuges eine Einweisung zur Handhabung, welche bei Fahrzeugen auch eine kurze Probefahrt beinhalten kann. Sollten sich dabei beim Mieter bzw. Fahrer größere Unsicherheiten herausstellen, welche besonders bei Fahrzeugen das sichere Führen des Fahrzeuges im Straßenverkehr beeinträchtigen, kann der Vermieter die Herausgabe des Mietgegenstandes bzw. Fahrzeuges verweigern.
Ein Mietverhältnis kommt in diesem Fall nicht zu Stande. Mietgegenstände die Betriebsmittel erfordern, und Fahrzeuge werden grundsätzlich voll befüllt bzw. betankt und Fahrzeuge mit einem Reservekanister ausgestattet übergeben. Das Betanken der Fahrzeuge ist ausschließlich dem Vermieter vorbehalten. Im Falle eines Mehrbedarfs besonders an Kraftstoff ist der Vermieter umgehend zu benachrichtigen. Schäden besonders an Fahrzeugen (Motorschaden usw.), welche auf ein falsches Befüllen zurückzuführen sind, werden dem Mieter in vollem Umfang in Rechnung gestellt. Da es sich bei den Fahrzeugen im Regelfall um „Oldtimer“ handelt, muss sich der Mieter / Fahrer darüber bewusst sein, dass technische Ausfälle jederzeit möglich sind. Der Mieter / Fahrer sollte ein besonderes Verständnis für ältere Fahrzeuge aufweisen und kleinere Mängel und Schwächen kennen und akzeptieren. Die Fahrzeuge befinden sich größtenteils auf dem Stand der damaligen Technik, welche nicht mit dem moderner Fahrzeuge zu vergleichen ist. Der Mieter / Fahrer hat sein Fahr- und Bremsverhalten dementsprechend anzupassen. Im Falle eines Defektes an dem Mietgegenstand oder Mietfahrzeuges oder dem gänzlichen ausfalls, ist der Vermieter umgehend zu informieren. Sollte für diesen unverschuldet kein entsprechender Ersatz bzw. kein Ersatzfahrzeug verfügbar sein, wird ein neuer Termin zur Anmietung vereinbart. Reparaturen durch den Mieter sind grundsätzlich untersagt. Selbiges gilt für das Abschleppen eines defekten Fahrzeuges. Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Das Rauchen im Fahrzeug ist strengstens untersagt. Zuwiderhandlungen haben den sofortigen Abbruch der Fahrt, sowie eine professionelle Fahrzeugreinigung zur Folge. Sämtliche daraus entstehenden Kosten trägt der Mieter und bleibt zur Erbringung der Gegenleistung, unter Abzug ersparter Aufwendungen, verpflichtet. Schäden an einer Mietsache, die durch Rauchen entstehen, gehen ebenfalls zu Lasten des Mieters. Bei Verstößen gegen diese Geschäftsbedingungen, welche den sofortigen Abbruch einer Anmietung zur Folge haben, und bei Beschädigungen, die dem Mieter anzurechnen sind, hat der Mieter alle dadurch entstehenden Kosten in vollem Umfang zu tragen. Es wird die Kaution auf die dadurch entstehende Kosten angerechnet. Es wird dahingehend die Aufrechnung sowie ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht ausdrücklich erklärt.
2, Übernahme von Mietgegenständen, Fahrzeugen und Reservierung
Die Mietgegenstände und Fahrzeuge können persönlich, telefonisch, per e-mail oder über die webseite
m-rent2go.de reserviert werden. In jedem Falle kommt eine Reservierung nur durch Bestätigung der Reservierungsanfrage durch den Vermieter zu Stande. Es wird sich das Recht vorbehalten, eine bereits bestätigte Reservierung auf Grund technischer Defekte oder höherer Gewalt kurzfristig abzusagen. In diesem Falle wird umgehend ein neuer Termin für die Nutzung oder auch die Nutzung eines anderen Fahrzeuges vereinbart. Schadensersatzansprüche aus diesem Grund sind ausdrücklich und generell ausgeschlossen. Bestätigte Reservierungen können durch den Mieter bis spätestens 2 Werktage vor Mietbeginn telefonisch oder per Email storniert oder umgebucht werden. Die Stornierung ist bis spätestens 5 Werktage vor Mietbeginn kostenfrei, sofern die Mietsache bzw. das Fahrzeug anderweitig vermietet werden kann. Sollte dies nicht möglich sein, ist eine Ausfallentschädigung in Höhe von 25 Prozent des Mietpreises durch den Mieter zu entrichten. Nicht stornierte Reservierungen, die durch den Mieter nicht genutzt werden, werden in vollem Umfang, jedoch mindestens in Höhe von 35,00 Euro berechnet. Bei Mietterminen, die mehr als sechs Wochen in der Zukunft liegen oder bei denen der Mietpreis die Höhe von 250,- EUR übersteigt, ist eine Anzahlung von 25 Prozent des Mietpreises zu entrichten. Termine, die verspätet angetreten werden, können nicht automatisch verlängert werden.
Es gelten die in der Reservierungsbestätigung angegeben Zeiten. Gutscheine sind generell vom Umtausch ausgeschlossen, eine Barauszahlung ist nicht möglich. Die Gültigkeit der direkt beim Vermieter gekauften Gutscheine ist zeitlich unbegrenzt und können solange das Unternehmen besteht eingelöst werden. In jedem Fall ist eine Terminabsprache erforderlich. Die Mietgegenstände und Fahrzeuge werden in der Regel gereinigt und voll befüllt an den Mieter übergeben. Der Mieter Verpflichtet sich, vor Übergabe Des Mietgegenstande / des Fahrzeuges seine Identität anhand eines gültigen Dokuments nachzuweisen. Der Vermieter ist berechtigt dieses einzusehen und einen Lichtbildabzug zu erstellen. Des Weiteren wird bei Übergabe im Beisein des Mieters ein Übergabeprotokoll erstellt in dem sämtliche Mängel aufzuführen sind. Nachträglich festgestellte Schäden an Mietgegenständen und Fahrzeugen werden vom Vermieter nicht anerkannt.
3. Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet die ihm überlassene Mietsache / das ihm überlassene Fahrzeug pfleglich und mit höchster Sorgfalt zu behandeln sowie gegen Beschädigungen und Diebstahl zu sichern. Des Weiteren verpflichtet sich der Mieter die Verkehrs- und Betriebssicherheit zu überwachen und eventuell auftretende Mängel dem Vermieter sofort zu melden. Der Mieter verpflichtet sich weiterhin Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch, falsche Bedienung, falsche Betankung und solche die über den gewöhnlichen Verschleiß hinaus gehen in vollem Umfang zu erstatten. Außerdem ist der Mieter verpflichtet, die unter Punkt 1. genannten Bedingung zur allgemeinen Benutzung des Mietgegenstandes / des Fahrzeuges in vollem Umfang zu beachten.
4, Versicherung von Mietfahrzeugen
Sämtliche Fahrzeuge des Vermieters sind auf eigenen Namen als Selbstfahrvermietfahrzeuge Haftpflichtversichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf eine gesetzliche Deckungssumme von 100.000,- EUR, jedoch höchstens 1 Million EUR je geschädigte Person.
Die Selbstbeteiligung des Mieters im Schadensfall ist bei selbstverschuldeten Haftpflichtschäden und einfacher Fahrlässigkeit auf 1000,- EUR begrenzt. Die Selbstbeteiligung bei Kaskoschäden ist bei einfacher Fahrlässigkeit auf 1000,- EUR begrenzt. Die Begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden vom Mieter grob fahrlässig oder mit Vorsatz verursacht wurde. In jedem Falle ist der Mieter verpflichtet, sämtliche Kosten welche dem Vermieter dadurch entstehen zu übernehmen. Eine Insassenversicherung besteht nicht, somit haftet der Mieter für seine Insassen selbst in vollem Umfang. Im Schadensfall ist der Mieter verpflichtet umgehend den Vermieter zu informieren und alles zu veranlassen, was zur Schadensminderung beiträgt und ihm zuzumuten ist. Des Weiteren ist der Mieter verpflichtet, bei Diebstahl, Beschädigungen durch Dritte und Unfällen jeglicher Art die Polizei anzufordern. Das dem Mieter ausgehändigte Unfallformular ist vor Ort zu verwenden. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter und dem Versicherer vollumfänglich bei der Klärung des Schadenereignisses behilflich zu sein. Der Mieter haftet in vollem Umfang (Versicherungsschutz entfällt) sollte ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug führen oder der Fahrer des Fahrzeuges zum Eintrittszeitpunkt des Versicherungsfalls nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein. Dies gilt gleichfalls für den Fall, dass ein Mieter / Fahrer das Fahrzeug unter Einfluss fahrtauglichkeitseinschränkender Mittel / Alkohol, auch in geringsten Mengen geführt hat sowie für den Fall, dass das Fahrzeug für sportliche Wettkämpfe oder in anderweitiger Weise vertrags- und/ oder verkehrswidrig genutzt wurde oder eine Schadensanzeige nicht vollständig oder fristgemäß gemeldet und abgegeben hat.
5. Haftung
Der / die Mieter (bei Fahrzeugen, alle Fahrer) haften bei Schäden gesamtschuldnerisch. Bei Verkehrs- und Ordnungswidrigkeiten haftet der Mieter uneingeschränkt. Der Vermieter wird insoweit durch den Mieter von allen Kosten und Gebühren freigestellt. Es wird in diesen Fällen durch den Vermieter eine Bearbeitungsgebühr von 20,- EUR erhoben. Verletzt der Mieter eine ihm obliegende Verpflichtung, so wird er für die daraus entstehende Schäden durch den Vermieter haftbar gemacht. Dies gilt auch bei Verlust des Mietgegenstandes /des Fahrzeuges, allen Bestandteilen der Mietsache sowie nicht vertragsgemäßer Nutzung. Schadensansprüche gegenüber des Vermieters können nur bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhalten des Vermieters und nur wenn der Anspruch auf eine Verletzung von Körper, Leben, Gesundheit zurückzuführen ist, geltend gemacht werden. Diese Regelung gilt auch dann, wenn sie auf eine Pflichtverletzung bei den Vertragsverhandlungen zurückzuführen ist.
6. Reparatur
Reparaturen sowie die Abwicklung von Schadensfällen sind ausschließlich durch den Vermieter zu veranlassen. Das Herbeirufen zum Beispiel von Pannen- oder Reperaturdiensten sowie eine Reparatur von einem Defekt oder nach einem Unfall bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Vermieters. Sollte der Vermieter nicht erreichbar sein und es sich um einen Bagatellschaden handeln, der zur Wiederherstellung der Nutzung des Mietgegenstandes bzw. bei Fahrzeugen der Verkehrssicherheit erforderlich ist, darf dieser auch vom Mieter eigenständig fachgerecht behoben werden bzw. werden lassen. Die Kosten dafür werden bei allen Mietgegenständen auf 20,00 Euro und bei Fahrzeugen auf 100,00 Euro begrenzt. Die Kostenerstattung erfolgt nur, gegen Vorlage der Reparatur- oder Ersatzteilrechnung im Original. Hat der Mieter einen Defekt an dem Mietgegenstand oder dem Fahrzeug selbst verursacht, behält der Vermieter sich das Recht der sofortigen Kündigung des Mietvertrages vor. Die Reparaturrechnung ist sodann vom Mieter in vollem Umfang zu tragen. Die Mietkaution wird in diesem Fall nicht erstattet. Des Weiteren ist der Mietpreis für die vertraglich vereinbarte Mietzeit sowie alle daraus entstehenden Kosten (Abtransport usw.) in vollem Umfang vom Mieter zu tragen. Die Kautionszahlung wird angerechnet evtl. bestehende Restbeträge werden ausgezahlt.
7. Rückgabe
Die Rückgabe des Mietgegenstandes oder des Fahrzeuges an den Vermieter erfolgt zur Beendigung des Mietvertrages an dem im Vertrag vereinbarten oder einem vorab telefonisch anders vereinbarten Standort. Nach Beendigung des Mietvertrages ist der Mieter verpflichtet den Mietgegenstand / das Fahrzeug mit allen Unterlagen und allen überlassenen Schlüsseln persönlich zu übergeben. Bei nicht ordnungsgemäßer Abgabe des Mietgegenstandes erhebt der Vermieter eine Pauschale von 100,00 Euro, bei Fahrzeugen eine Pauschale von 500,00 Euro als Schadenersatz. Bei nicht termingerechter Rückgabe der Mietsache, verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung der bis zur Rückgabe der Mietsache entstehenden Mietkosten. Hierbei wird vom Vermieter bei allen Mietgegenständen der Tagespreis, bei Fahrzeugen der Stundenpreis der jeweils gültigen Preisliste zugrunde gelegt. Sollte der Mieter, die Mietsache / das Fahrzeug ohne vorherige Rücksprache mit dem Vermieter verspätet zurückgeben, so sind zusätzlich zum Mietpreis 50% vom Mietpreis als Vertragsstrafe zu zahlen. Ferner behält sich der Vermieter vor evtl. entstehende Folgekosten, welche ihm aus einer Mietzeitüberschreitung entstanden sind, dem Mieter gesondert in Rechnung zu stellen. Für Schäden, welche während der Mietzeit an der Mietsache / am Fahrzeug entstanden sind, haftet der Mieter. Ausgenommen davon sind Schäden, welche der Mieter nicht zu vertreten hat.
Grundsätzlich sind alle Schäden an einer Mietsache / einem Fahrzeug protokollarisch festzuhalten und der Vermieter sofort zu informieren. Bei übermäßiger Verschmutzung besonders eines Fahrzeuginnenraums sind vom Mieter zusätzlich zum Mietpreis die Reinigungskosten zu tragen. Diese werden je nach Aufwand gesondert durch den Vermieter in Rechnung gestellt. Normale Verschmutzungen, welche durch sachgemäße Nutzung entstehen, sind hiervon ausgenommen.
8. Zahlungsmodalitäten
Die Zahlung des Mietpreises ist spätestens bei Übergabe des Mietgenstandes / des Fahrzeuges sofort fällig und zu entrichten.
Eine Zahlung auf Rechnung mit einem Zahlungsziel, welches nach dem vereinbartem Mietzeitraum liegt, ist nur nach vorheriger Vereinbarung und in Ausnahmefällen möglich.
Vor Übergabe des Mietgegenstandes / des Fahrzeuges ist beim Vermieter eine Kaution in bar zu hinterlegen. Eine unbare Zahlweise der Kaution ist nur nach vorheriger Vereinbarung und in Ausnahmefällen möglich. Die Höhe der Kaution richtet sich in ihrer Höhe nach dem jeweiligem Mietgegenstand bzw. des Fahrzeuges und ist der jeweils aktuellen Preisliste zu entnehmen.
9. Schlussklauseln
Der zu Grunde liegende Vertrag enthält sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien. Weitere Vereinbarungen wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des zu Grunde liegenden Vertrages sind schriftlich vorzunehmen. Auch ein eventueller Verzicht auf die Schriftform ist zuvor schriftlich zu vereinbaren. Sollte eine Vorschrift dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, verpflichten sich die Parteien, an ihrer Stelle eine wirksame und durchführbare Vorschrift zu vereinbaren, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen der ursprünglichen Vorschrift möglichst nahe kommt. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Meißen, bei Streitwerten über 5000,00 Euro das Landgericht Dresden.
Stand: September 2018